Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 1. Januar 2002
1. Vertragsabschluß / Preise / Zahlung
1.1. Der Käufer ist an die Bestellung 4 Wochen gebunden, bei Lagerfahrzeugen
10 Tage
1.2. Der Kaufpreis ist fällig mit Übergabe des Kaufgegenstandes
oder Übersendung der Rechnung.
1.3. Bei Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Verkäufer eine
Aufwands- und Gebrauchsentschädigung für Nutzung und eventuelle
Nebenleistungen verlangen.
1.4. Der Verkaufspreis ist der am Tag der Lieferung gültige Preis. Übersteigt
dieser den vereinbarten Preis um mehr als 20%, ist der Käufer zum
Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
1.5. Die zur Erstellung eines Reparatur-Kostenvoranschlages erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden,
wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Bei einer Auftragserteilung auf
Grund eines Kostenvoranschlages werden dessen Kosten verrechnet. Der
im Kostenvoranschlag genannte Gesamtpreis darf nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten
werden.
1.6. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger
Titel hierfür
vorliegt.
2. Lieferung und Lieferverzug
2.1. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser
Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben
Lieferung, Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Verkäufer
haftet nicht, wenn der Schaden auch ohne Verzug eingetreten wäre.
2.2. Wird ein schriftlich versicherter, verbindlicher Liefertermin oder
eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits mit Überschreitung des Liefertermins in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.3.Ändert sich bei einer Reparatur der Arbeitsumfang gegenüber
dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine erhebliche Verzögerung
ein, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über Grund und Fertigstellungstermin
zu informieren.
2.4. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton
sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand
nicht erheblich geändert wird, und die Änderungen für
den Käufer
zumutbar sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer
auf erhebliche, erkennbare Änderungen des Kaufgegenstandes hinzuweisen.
2.5. Konstruktionsänderungen, Farbabweichungen oder Änderungen
des Lieferumfangs seitens der Hersteller bleiben, sofern sie für
den Käufer zumutbar sind, vorbehalten.
3. Abnahme
3.1. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand länger als 14 Tage
ab Zugang der Bereitstellungsanzeige nicht ab, so ist der Verkäufer
nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser
20% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlungsverzug des Käufers
kann der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten. Besteht ein Schadenersatzanspruch des Verkäufers
und nimmt dieser die Ware wieder an sich, entspricht der Rücknahmewert
dem gewöhnlichen
Verkaufswert zum Rücknahmezeitpunkt, der im Streitfalle auf Verlangen
und Kosten des Käufers durch einen vereidigten Sachverständigen
ermittelt wird.
3.3. Wird der Kaufgegenstand bei einem Funktionstest oder Probefahrt
vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten beschädigt,
so haftet der Käufer für entstandene Schäden, wenn diese
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind.
3.4. Reparaturgegenstände sind innerhalb einer Woche ab vereinbartem
Fertigstellungstermin oder Fertigstellungsanzeige abzuholen. Kosten und
Gefahren einer weiteren Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Solange ein Eigentumsvorbehalt
besteht, ist der Käufer zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung
der Ware nicht befugt.
5. Sachmangel
5.1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von 24 Monaten ab
Auslieferung der Ware. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist
von 12 Monaten, wenn der Abnehmer Unternehmer ist, der bei Vertragsabschluss
in Ausübung gewerbetreibender oder selbständiger beruflicher
Tätigkeit
handelt. Festgestellte Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich
angezeigt werden.
5.2. Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer Anspruch auf Mangelbeseitigung
oder Ersatzlieferung, sofern diese zumutbar ist. Wenn Mangelbeseitigung
oder Ersatzlieferung unmöglich sind, hat der Käufer das Recht,
vom Kauf zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Für die
Nutzung kann der Verkäufer im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag
Nutzungsentschädigung verlangen.
5.3. Bei Verkauf gebrauchter Produkte verjähren Ansprüche des
Käufers wegen Sachmängel entsprechend den gesetzl. Bestimmungen
innerhalb von 12 Monaten ab Auslieferung der Ware. Hiervon abweichend
erfolgt der Verkauf gebrauchter Waren unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung,
wenn der Abnehmer Unternehmer ist, der bei Vertragsabschluss in Ausübung
gewerbetreibender oder selbständiger beruflicher Tätigkeit
handelt.
5.4. Bei Reparaturarbeiten verjähren Ansprüche des Auftraggebers
wegen Sachmängel 12 Monate nach Abnahme des Reparaturgegenstandes.
5.5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene
Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß:
- der Käufer einen Fehler nicht gemäß Ziffer 5.1. angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht (z.B. bei sportlichen Wettbewerben) worden ist oder
- der Kaufgegenstand zuvor in einem für die Betreuung nicht geeigneten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Mangel hierdurch verursacht oder erweitert wurde.
- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
6. Haftung
Muss der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Regelungen und dieser Geschäftsbedingungen
für einen Schaden aufkommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet er beschränkt und zwar
nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss absehbaren typischen Schaden begrenzt. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Körper,
Leben und Gesundheit. Bei Verlust oder Beschädigung wird für
lose mit Fahrrädern oder Teilen verbundene Gegenstände, die im Fahrradgeschäft
verbleiben, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.
Gerichtsstand
Für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten
oder wenn der Käufer keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat, ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.


